Satzung der Gubener Schmetterlinge e. V. "
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen : " Gubener Schmetterlinge e.V: ". Er soll in das Vereinsregister aufgenommen werden.
2. Sitz des Vereins ist in 03172 Guben.
§ 2
Zweck
Der Zweck des Vereins ist die sinnvolle und aktive Freizeitgestaltung und die Pflege der Gubener Volleyballtraditionen.
Der Verein wird hierzu möglichst viele Mitglieder zu gewinnen suchen und Veranstaltungen sowie alle ihm zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen durchführen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne des Abschnitts"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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Mitgliedschaft
Mitglied kann jede / jeder Volljährige werden, welche / welcher an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist.
Über den schriftlichen Aufnahme antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung; sie ist nur zum Schluß des Kalendermonats zulässig,
c) durch Ausschließung mangels Interesses bzw. bei groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen,die durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden kann.
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und die Wiederwahl ist zulässig.
- Zu Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln.
Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
- Der Vorsatand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist.
Die Einladungen ergehen mit der Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1.Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen, durch persöhnliche Einladung mittels einfacher Brief, einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes und dessen Entlastuung,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
f) Beschlüsse über Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn min. 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Erlaß von Vereinsordnungen
Vereinsordnungen zur Durchführung des Vereinslebens erläßt der Vorstand
§ 10
Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 1. des Monats in voraus fällig.
- Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Sie kann den Vorstand ermächtigen, Schülern, Lehrlingen, Wehrdienst- bzw. Zivildienstleistenden die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen
§ 11
Auflösung und Zweckänderung
- Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen.
Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.
- Nach einer Auseinamdersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes, ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten.
Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
Guben den 07.01.1997
Der Vorstand